3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 9. Oktober 2020 wurde dem Angeklagten eine Busse von CHF 2'070.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 100.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Angeklagte mit Schreiben vom 9. November 2020 Einsprache. 5. In seiner Stellungnahme vom 2. Dezember 2020 beantragte das Regionale Steueramt Q. die Abweisung der Einsprache. 6. Mit Eingabe vom 17. Januar 2021 reichte der Angeklagte eine Replik ein. 7. Mit Eingabe vom 16. März 2021 hielt das Regionale Steueramt Q. am Antrag auf Abweisung der Einsprache fest.