Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-BU.2021.26 2019/2799 Urteil vom 19. Mai 2021 Besetzung Präsident Heuscher Gerichtsschreiberin Bernhard Anklagebehörde Steueramt des Kantons Aargau Angeklagter A._____ Gegenstand Strafbefehl Nr. 2019/2799 betreffend Ordnungsbusse -2- Der Präsident entnimmt den Akten: 1. Anfang 2020 wurde A. (nachfolgend Angeklagter) die Steuererklärung 2019 zugestellt. Nachdem diese nicht eingegangen war, wurde der Angeklagte am 21. Juli 2020 erstmals gemahnt. Am 2. September 2020 erfolgte eine zweite, per A-Post Plus versandte Mahnung unter Ansetzung einer Frist von 20 Tagen zur Einreichung der Steuererklärung 2019 inklusive aller Beilagen. Des Weiteren wurde der Angeklagte auf die Folgen im Unterlassungsfall (insbesondere Busse bis CHF 10'000.00) hingewiesen. 2. Da dem zuständigen Steueramt innert der Mahnfrist keine Steuererklärung zuging, wurde beim Steueramt des Kantons Aargau (KStA), Sektion Bezug, ein Bussenantrag gestellt. 3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 9. Oktober 2020 wurde dem Angeklagten eine Busse von CHF 2'070.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 100.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Angeklagte mit Schreiben vom 9. November 2020 Einsprache. 5. In seiner Stellungnahme vom 2. Dezember 2020 beantragte das Regionale Steueramt Q. die Abweisung der Einsprache. 6. Mit Eingabe vom 17. Januar 2021 reichte der Angeklagte eine Replik ein. 7. Mit Eingabe vom 16. März 2021 hielt das Regionale Steueramt Q. am Antrag auf Abweisung der Einsprache fest. 8. Am 29. März 2021 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen den Angeklagten folgende Anklage: "1. Gestützt auf den angefochtenen Strafbefehl sei das Verfahren vor Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern gemäss § 249 ff. des Steuer- gesetzes vom 15. Dezember 1998 durchzuführen. 2. Die angeklagte Person sei im Sinne des Strafbefehls zu bestrafen." -3- 9. Am 22. April hat das Spezialverwaltungsgericht beim Regionale Steueramt Q. telefonische Abklärungen vorgenommen (Aktennotiz vom 22. April 2021). 10. Mit Verfügung vom 16. April 2021 wurde der Angeklagte auf den 19. Mai 2021 vorgeladen. Gleichzeitig wurde die Anklage zugestellt. Der Angeklagte ist nicht erschienen. -4- Der Präsident zieht in Erwägung: I. 1. Massgebend für die Beurteilung der vorliegenden Anklage ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG). 2. 2.1. Im Steuerstrafverfahren ist das KStA für Ermittlung, Untersuchung und Strafbefehl (§ 242 StG) zuständig. Nach Abschluss der Untersuchung wird ein Strafbefehl erlassen oder das Verfahren eingestellt (§ 245 Abs. 1 StG). Die angeschuldigte Person und der Gemeinderat können innert 30 Tagen nach Zustellung des Strafbefehls beim KStA schriftlich Einsprache erheben; diese bewirkt die Aufhebung des Strafbefehls (§ 247 Abs. 1 StG). Ist Einsprache erhoben worden, kann das KStA weitere Untersuchungen durchführen und bei veränderter Sach- oder Rechtslage einen neuen Strafbefehl erlassen (§ 247 Abs. 2 StG). Erachtet das KStA den Erlass ei- nes neuen Strafbefehls nicht als geboten, stellt es das Verfahren ein oder erhebt Anklage beim Spezialverwaltungsgericht (§ 247 Abs. 3 StG). Der angefochtene Strafbefehl gilt als Anklageschrift (§ 247 Abs. 4 StG). 2.2. Das KStA hat gegenüber dem Angeklagten einen Strafbefehl erlassen. Dieser gilt aufgrund der eingereichten Einsprache als aufgehoben. Gestützt auf die vorstehend zitierten Gesetzesbestimmungen ist das KStA befugt, Anklage zu erheben und das Spezialverwaltungsgericht ist zuständig für deren Beurteilung. Auf die Anklage ist dementsprechend einzutreten. 3. Erscheint der Angeklagte - wie im vorliegenden Verfahren - trotz Vorladung nicht zur Verhandlung und wurde vorgängig nicht ausdrücklich um die Ansetzung eines neuen Gerichtstermins ersucht, geht das Spezialverwaltungsgericht davon aus, dass das Gericht ermächtigt wird, das Urteil in Abwesenheit aufgrund der Akten zu fällen (§ 250 Abs. 2 lit. c StG, Hinweis in der Vorladung). -5- II. 1. 1.1. Eine Bestrafung nach § 235 Abs. 1 StG setzt drei Tatbestandselemente voraus: Eine Verfahrenspflicht nach Massgabe des Steuergesetzes, eine fruchtlos erfolgte Mahnung sowie die vorsätzliche oder fahrlässige Verlet- zung dieser gesetzlichen Verfahrenspflicht. Zu den Verfahrenspflichten nach Steuergesetz gehört das Einreichen der Steuererklärung (§ 180 Abs. 2 StG). Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung trifft denjenigen unmittelbar, der kraft persönlicher oder wirtschaftlicher Zugehörigkeit im Kanton und in der in Frage stehenden Einwohnergemeinde eine Steuerpflicht begründet (§§ 16 f. StG). 1.2. Der Angeklagte hatte am 31. Dezember 2019 unbestrittenermassen Wohnsitz in R.. Somit war er verpflichtet, dem zuständigen Steueramt die Steuererklärung 2019 einzureichen. 1.3. Der Angeklagte wurde mehrfach gemahnt. Trotz rechtsgenüglicher Zustellung der zweiten, per A-Post Plus versandten Mahnung vom 2. September 2020 ging innert der gesetzten Frist keine Steuererklärung ein. 1.4. Der Angeklagte bringt dagegen vor, er habe die Steuererklärung nachweisbar zweimal eingereicht. Er habe das Easy Tax Programm am 25. März 2020 heruntergeladen und die Steuererklärung ausgefüllt. Am 5. September 2020 habe er nochmals eine Kopie der Steuererklärung abgeliefert. Er werde vom Regionale Steueramt Q. seit seiner Wohnsitznahme in R. willkürlich behandelt und gemobbt. 1.5. Der Angeklagte reicht zum Beweis seiner Angaben lediglich einen Printscreen vom 28. Oktober 2020 ein, welcher das Aufrufen und Bearbeiten der Easy Tax Datei "A. 2019" am 25. März 2020 anzeigt. Der Printscreen sagt nichts darüber aus, ob die Steuererklärung 2019 ausgefüllt, geschweige denn eingereicht wurde. Den Beweis für die Einreichung der Steuererklärung 2019 vermag dieser Ausdruck somit nicht zu erbringen. Im Gegenteil, zeigt doch der Printscreen klar, dass keine Quittung für die Steuererklärung 2019 erstellt wurde, wie dies am 17. März 2018 für das Steuerjahr 2017 offenbar gemacht wurde. Weitere Unterlagen, die belegen würden, dass die Steuererklärung 2019 tatsächlich eingereicht wurde, hat der Angeklagte keine eingereicht. Hinzu kommt, dass für das Regionale Steueramt Q. keine Veranlassung besteht, unrichtige Angaben -6- zum Erhalt bzw. Nichterhalt der Steuererklärung des Angeklagten zu machen. Gemäss Angaben des Regionalen Steueramts Q. vom 22. April 2021 hat der Angeklagte erst nachträglich eine Steuererklärung 2019 eingereicht und überall CHF 0.00 eingesetzt (Aktennotiz vom 22. April 2021). Dass der Angeklagte in einem späteren Zeitpunkt eine Steuererklärung 2019 einreicht, welche keine Einkommens- und Vermögenswerte bzw. lediglich überall die Angabe CHF 0.00 enthält, macht es nicht glaubhaft, dass der Angeklagte zuvor rechtzeitig eine Steuererklärung ausgefüllt und eingereicht haben soll. Vor diesem Hintergrund erscheinen die Angaben des Angeklagten, eine ausgefüllte Steuererklärung rechtzeitig eingereicht zu haben, als reine Schutzbehauptungen. Für die Anschuldigungen des Angeklagten gegen das Regionale Steueramt Q., er sei ein Opfer von Mobbing und verfassungswidriger Willkür, fehlen jegliche konkreten Anhaltspunkte. Das Verwaltungsgericht hat bereits festgestellt, die Beschwerde des Angeklagten im Ordnungsbussenverfahren 2018 sei offensichtlich unbegründet (VGE vom 16. Februar 2021, Erw. I.3). Gründe, welche dem Angeklagten die fristgerechte Einreichung der Steuererklärung 2019 oder zumindest eines Fristerstreckungsgesuches verunmöglicht hätten, sind nicht ersichtlich. Der Angeklagte hat damit seine Pflicht zur fristgerechten Einreichung der Steuererklärung 2019 verletzt. 1.6. Zu prüfen bleibt der subjektive Tatbestand. Ob dieser erfüllt ist, beurteilt sich aufgrund strafrechtlicher Grundsätze. In diesem Zusammenhang finden gemäss ständiger Rechtsprechung des Spezialverwaltungsgerichts die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) Anwendung (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri-Bern 2015, § 236 StG N 10, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Vorsatz (Art. 12 Abs. 2 StGB) setzt ein Wissen und Wollen des Pflichtigen voraus. Fahrlässig begeht gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB eine Tat, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat. Dem Angeklagten musste aufgrund der allgemein bekannten Verpflichtung zur jährlichen Abgabe der Steuererklärung, der öffentlichen Bekanntmachung im Sinne von § 180 Abs. 1 StG, der Zustellung des Formulars zur Einreichung der Steuererklärung, der früher ausgefällten Bussen sowie der Mahnungen bewusst gewesen sein, dass er die ausgefüllte Steuererklärung bis zur angesetzten Frist hätte einreichen müssen. Dennoch hat er dies unterlassen, womit er zumindest fahrlässig -7- handelte. Folglich erweist sich auch der subjektive Tatbestand von § 235 Abs. 1 StG als erfüllt. 1.7. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Angeklagte gegen § 235 Abs. 1 StG verstossen hat und dementsprechend zu bestrafen ist. 2. Es liegen weder Rechtfertigungsgründe noch Schuldausschliessungs- oder -milderungsgründe vor. 3. 3.1. Liegt eine Verfahrenspflichtverletzung vor, ist eine Busse auszufällen (§ 235 Abs. 1 StG, letzter Teilsatz). Diese beträgt in leichten Fällen maximal CHF 1'000.00, in schweren Fällen oder bei Rückfall maximal CHF 10'000.00. Gemäss konstanter Praxis des KStA sowie des Spezial- verwaltungsgerichts richtet sich die Stufung der Busse in der Regel nach der Höhe des letzten rechtskräftig veranlagten steuerbaren Einkommens und nach der Anzahl früherer Ordnungsbussen. Diesbezüglich hat das KStA einen nicht zu beanstandenden Bussentarif ausgearbeitet. Das KStA beantragt eine Busse in der Höhe des Strafbefehls, also von CHF 2'070.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 100.00). 3.2. 3.2.1. Die Anklage geht von einem für die Busse relevanten Einkommen des Angeklagten von CHF 114'600.00 (rechtskräftiges satzbestimmendes Einkommen 2018) aus. Dies wurde dem Angeklagten mit Zustellung der Anklageschrift mitgeteilt. Der Angeklagte musste gemäss Anklageschrift innerhalb der letzten fünf Steuerperioden (d.h. bezüglich der Steuerveranlagungen der Jahre 2014 bis 2018 ) wegen Verletzung von Verfahrenspflichten bereits vier Mal gebüsst werden (2014, 2015, 2016 und 2018). In den Jahren 2015 und 2016 wurde er im Zusammenhang mit nicht eingereichten Aktenergänzungen, in den Jahren 2014 und 2018 wegen Nichteinreichung der Steuererklärung gebüsst. 3.2.2. Insoweit es um die Nichteinreichung der Steuererklärung geht, handelt es sich vorliegend um die dritte Widerhandlung. Bei einem steuerbaren Einkommen von CHF 114'600.00 beträgt die Busse gemäss aktuellem Bussentarif bei der dritten Widerhandlung CHF 2'000.00. Zusätzlich wird die in den Jahren 2015 und 2016 infolge nicht eingereichten Aktenergänzungen ausgesprochene Bussen mit CHF 70.00 straferhöhend berücksichtigt. -8- 3.2.3. Nachdem sich der Angeklagte weder zum relevanten Einkommen noch zur Bussenhöhe äusserte und die beantragte Busse dem aktuellen Bussentarif entspricht, ist die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von CHF 2'070.00 nicht zu beanstanden. -9- III. 1. Soweit die §§ 249 ff. StG betreffend das Strafverfahren vor Spezialverwal- tungsgericht keine abweichenden Vorschriften enthalten, gelten die Be- stimmungen über das Rekursverfahren bei ordentlichen Veranlagungen sinngemäss (§ 251 StG). Gemäss § 189 Abs. 1 StG werden die amtlichen Kosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt; bei teilweisem Obsiegen/Unterliegen sind die Kosten anteilsmässig zu verteilen. 2. Das KStA hat der Angeklagten eine Gebühr von CHF 100.00 auferlegt. Diese ist angemessen und ist von der Angeklagten zu tragen (vgl. die ausführliche Begründung in SGE vom 27. Mai 2020 [3-BU.2020.17], Erw. III.2.). 3. Nachdem die vom KStA beantragte Busse von CHF 2'070.00 bestätigt wird, unterliegt der Angeklagte und die Verfahrenskosten sind ihm vollumfänglich aufzuerlegen. Es ist keine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). - 10 - Der Präsident erkennt: 1. Gestützt auf § 235 Abs. 1 StG wird der Angeklagte wegen Verletzung von Verfahrenspflichten zu einer Busse von CHF 2'070.00 verurteilt. 2. Der Angeklagte hat die Kosten von CHF 100.00 zu tragen, welche vom KStA zusammen mit der Busse bezogen werden. 3. Der Angeklagte hat die Kosten des Gerichtsverfahrens, bestehend aus ei- ner Staatsgebühr von CHF 250.00 sowie der Kanzleigebühr von CHF 120.00 und den Auslagen von CHF 40.00, insgesamt CHF 410.00, zu bezahlen. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zustellung an: den Angeklagten das Kantonale Steueramt das Regionale Steueramt Q. die Gerichtskasse Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialverwaltungsgericht, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]). - 11 - Aarau, 19. Mai 2021 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Heuscher Bernhard