1.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Frist zur Einreichung der Steuererklärung 2019 für den Angeklagten am 30. September 2020 abgelaufen ist. Die Mahnungen vom 17. Juli 2020 und vom 21. August 2020 sind vor Ablauf der Einreichungsfrist erfolgt, hätten aber erst nach abgelaufener Frist versandt werden dürfen (§ 65 Abs. 4 StGV). Sie erfüllen deshalb die Voraussetzungen einer gültigen Mahnung im Sinne von § 235 Abs. 1 StG nicht. Es fehlt damit an einer objektiven Strafbarkeitsbedingung. Der Angeklagte konnte den Tatbestand der Verfahrenspflichtverletzung gemäss § 235 Abs. 1 StG nicht erfüllen. Er ist von Schuld und Strafe freizusprechen. -8-