1.4.8. Zu erwähnen ist immerhin, dass der Vertreter des Angeklagten weder nach Erhalt der ersten noch der zweiten Mahnung das Gemeindesteueramt Q. kontaktierte, um das Missverständnis zu klären, sondern dies leichtfertig auf den automatischen Mahnlauf schob. Gemäss den Aussagen des Vertreters wurden der Angeklagte und seine Ehefrau aber bereits in der Vorperiode als selbständig Erwerbende behandelt und gemahnt, was den administrativen Weisungen entspricht und nicht bestritten wurde. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes durfte der Angeklagte davon ausgehen, dass das Gemeindesteueramt Q. die Fristverlängerung bis zum 30. September 2020 anwenden würde.