1.4.7. Es sind jedoch keine Gründe ersichtlich, weshalb die Anteilsinhaber von personenbezogenen juristischen Personen nicht wie üblich wie selbständig Erwerbende von einer automatischen Fristverlängerung um drei Monate, d.h. bis zum 30. September 2020, ausgeschlossen sein sollten. Es wurden vom KStA keine solche Gründe geltend gemacht. Der Angeklagte durfte -7- deshalb davon ausgehen, dass die allgemeine Fristverlängerung um drei Monate auch für ihn gelte.