1.4.5. Den zitierten (Verwaltungs-)Verordnungen entsprechend sind die Inhaber von personenbezogenen juristischen Personen (AG und GmbH) bezüglich Fristerstreckungen, Abgabefristen und Mahnungen gleichzubehandeln wie selbständig Erwerbende. Als Abgabetermin ist jeweils der 30. Juni vorgesehen.