1.4.4. Sodann ist in den Administrativen Weisungen (Handbuch Steuern, Kantonales Steueramt, Reg. 20 S. 9) zu entnehmen, dass die Steuererklärungen der Anteilsinhaber von Familiengesellschaften aus technischen Gründen mit dem Abgabetermin 31. März versehen seien. Sie sollen jedoch – soweit erkennbar oder im Fristgesuch bekannt gegeben – bezüglich Fristerstreckungsgesuchen und Mahnungen gleich behandelt werden wie die selbständig Erwerbenden.