1.4.2. Gemäss der Sonderverordnung 1 zur Begegnung von Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie sozialen Notständen infolge des Coronavirus (SonderV 20-1) vom 1. April 2020 wurde die Frist zur Einreichung der Steuererklärung wie folgt verlängert (§ 9 Abs. 1 SonderV 20-1): -6- "Die Frist zur Einreichung der Steuererklärung 2019 wird für die unselbständig erwerbenden Personen (Formular C) bis zum 30. Juni 2020, für die selbstständig erwerbenden Personen (Formular A) sowie Landwirte (Formular B) bis zum 30. September 2020 verlängert. Es muss kein Gesuch um Fristerstreckung eingereicht werden."