1.4. 1.4.1. Der Angeklagte lässt ausführen, dass er Geschäftsführer und Gesellschafter der C. GmbH sei. Aufgrund der Covid-Verordnung sowie den Mitteilungen des Gemeindesteueramtes Q. und des KStA im Internet sei er davon ausgegangen, dass die Fristverlängerung um drei Monate auch für ihn gelte, da Gesellschafter von personenbezogenen juristischen Personen den selbständig Erwerbenden gleichgestellt seien. Er sei der Meinung gewesen, dass er die Steuererklärung per 30. September 2020 einreichen müsse. Die erhaltenen Mahnungen hätte er nicht weiter beachtet, da sie seiner Ansicht nach dem Automatismus des Mahnverfahrens geschuldet gewesen seien (Einsprache; Verhandlungsprotokoll).