3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 2. Oktober 2020 wurde dem Angeklagten eine Busse von CHF 900.00 (zuzüglich Staatsgebühr/ Auslagen von CHF 100.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Angeklagte mit Schreiben vom 13. Oktober 2020 Einsprache. 5. In seiner Stellungnahme vom 11. November 2020 beantragte das Gemeindesteueramt Q. die Abweisung der Einsprache. 6. Am 16. März 2021 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen den Angeklagten folgende Anklage: "1. Gestützt auf den angefochtenen Strafbefehl sei das Verfahren vor Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern gemäss § 249 ff. des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 durchzuführen.