1.5. Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme von Herrn E., welcher zur Vertretung der Angeklagten bevollmächtigt wurde (Vollmacht mit Substitutionsbefugnis vom 21. Januar 2019), sind vorliegend als Rechtfertigung unbehelflich. Denn es wäre der Angeklagten ohne weiteres möglich gewesen, jemand anderes mit der Einreichung der -5-