1.3. Die Angeklagte wurde mehrfach gemahnt. Trotz rechtsgenüglicher Zustellung der zweiten, eingeschrieben versandten Mahnung vom 9. März 2020 reichte sie innert der gesetzten Frist keine Steuererklärung ein. 1.4. Die Angeklagte lässt vorbringen, infolge gesundheitlicher Probleme des Firmeninhabers (Einmannbetrieb) hätte die Steuererklärung 2018 nicht rechtzeitig erstellt werden können. Der Einsprache wurde eine "Verordnung für Ergotherapie" für Herrn E. beigelegt, welche vom 15. Juli 2020 datiert.