Gemäss Ziffer 5 des Merkblatts "Vorgehen für die Liquidation und Löschung einer AG, GmbH, Genossenschaft oder eines Vereins" des KStA endet die Steuerpflicht mit dem Abschluss der Liquidation (Eingang Löschungsanmeldung beim HRA), frühestens am 1. Tag nach Ablauf des Sperrjahrs oder dem Eingang der Bestätigung durch den zugelassenen Revisionsexperten bei Handelsregisteramt des Kantons Aargau. Der Auflösungsbeschluss der Angeklagten datiert vom x. Juni 2017. Somit endete die Steuerpflicht erst im Jahr 2018. Mit anderen Worten war die Angeklagte auch im Jahr 2018 noch steuerpflichtig und verpflichtet, dem KStA die Steuererklärung 2018 einzureichen.