3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug vom 13. August 2020 wurde der Angeklagten eine Busse von CHF 3'000.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 100.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl erhob die Angeklagte mit Schreiben vom 10. September 2020 Einsprache. 5. In seiner Stellungnahme vom 29. Oktober 2020 beantragte das KStA, Sektion juristische Personen, die Abweisung der Einsprache. 6. Am 15. März 2021 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen die Angeklagte folgende Anklage: