Gemäss aktuellem Bussentarif beträgt die Busse bei einem steuerbaren Einkommen von CHF 77'962.00 sowie bei der zweiten Widerhandlung CHF 300.00. Nachdem sich der Angeklagte weder zum relevanten Einkommen noch zur Bussenhöhe äusserte und die beantragte Busse dem aktuellen Bussentarif entspricht, ist die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von CHF 300.00 nicht zu beanstanden. Gründe für eine Reduktion der Busse sind keine ersichtlich. -8-