Aus den Ausführungen des Angeklagten lässt sich nicht ableiten, dass er während der gesamten letzten Mahnfrist nicht fähig war, die Steuererklärung auszufüllen oder einzureichen oder bereits damals eine Drittperson damit zu beauftragen. Es kann ohne detailliertes Arztzeugnis nicht davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte während der letzten Mahnfrist überhaupt nicht in der Lage gewesen wäre, sich um seine steuerlichen Angelegenheiten zu kümmern. So war es denn dem Angeklagten möglich, nach Ausfällung der Busse die Steuererklärung an einen Treuhänder zu übergeben. Demnach ist festzuhalten, dass der -6-