Der Aufforderung des Spezialverwaltungsgerichts, ein Arztzeugnis für die Zeit vom 24. September 2020 bis 13. Oktober 2020 einzureichen, ist der Angeklagte nicht nachgekommen. Der Einwand des Angeklagten erscheint demnach unzureichend substantiiert als blosse Schutzbehauptung. Aus den Ausführungen des Angeklagten lässt sich nicht ableiten, dass er während der gesamten letzten Mahnfrist nicht fähig war, die Steuererklärung auszufüllen oder einzureichen oder bereits damals eine Drittperson damit zu beauftragen.