3. Mit Strafbefehl des KStA, Sektion Bezug, vom 28. Oktober 2020 wurde dem Angeklagten eine Busse von CHF 300.00 (zuzüglich Staatsgebühr/ Auslagen von CHF 100.00) auferlegt. 4. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Angeklagte mit Schreiben vom 17. November 2020 Einsprache. 5. In seiner Stellungnahme vom 3. Dezember 2020 beantragte das Gemeindesteueramt Q. die Abweisung der Einsprache. 6. Am 25. Februar 2021 erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen den Angeklagten folgende Anklage: