4. Der unterliegenden Angeklagten ist sodann im Verfahren vor dem Spezialverwaltungsgericht keine Parteientschädigung (§ 189 Abs. 2 StG) auszurichten. - 14 - Der Präsident erkennt: 1. Gestützt auf § 235 Abs. 1 StG wird die Angeklagte wegen Verletzung von Verfahrenspflichten zu einer Busse von CHF 375.00 verurteilt. 2. Die Angeklagte hat die Kosten der vorinstanzlichen Verfahren mit CHF 100.00 zu tragen, welche vom KStA zusammen mit der Busse bezogen werden.