3. Zusammenfassend werden die vom KStA beantragten Bussen von insgesamt CHF 250.00 auf CHF 375.00 erhöht. Die Gebühr von insgesamt CHF 200.00 wird auf CHF 100.00 gekürzt. Nachdem die Angeklagte keinen konkreten Bussenantrag gestellt hat, ist von einem Antrag auf Aufhebung der Busse auszugehen. Vorliegend wird der Gesamtbetrag von Bussen und Gebühren von den vom KStA beantragten CHF 450.00 auf CHF 475.00 erhöht. Damit unterliegt die Angeklagte und die Verfahrenskosten sind ihr vollumfänglich aufzuerlegen.