2. Das KStA hat der Angeklagten eine Gebühr von CHF 100.00 je Widerhandlung (total CHF 200.00) auferlegt. Diese ist angemessen und grundsätzlich von der Angeklagten zu tragen (vgl. die ausführliche Begründung im SGE vom 7. Mai 2020 [3-BU.2020.17], Erw. III.2.). Da die beiden Straftaten jedoch bereits während dem Strafbefehlsverfahren gesamthaft hätten beurteilt werden müssen, hat die Angeklagte die Kosten von CHF 100.00 nur einmal zu tragen. Die Gebühr in den vorinstanzlichen Verfahren ist deshalb auf (einmal) CHF 100.00 zu senken. Sie ist vom KStA zusammen mit der Busse zu beziehen.