Vor diesem Hintergrund ist die Angeklagte für die erste Nichteinreichung der Grundstückgewinnsteuererklärung gemäss geltendem Bussentarif mit einer Busse von CHF 250.00 zu bestrafen. Die zweite Nichteinreichung der Grundstückgewinnsteuererklärung wird zusätzlich mit CHF 125.00 berücksichtigt. Es ergibt sich für die beiden Widerhandlungen eine Gesamtstrafe von CHF 375.00. Der Angeklagten wurde vor diesem Hintergrund eine Erhöhung der Busse angedroht. Nachdem sich die Angeklagte weder zur Bussenhöhe an sich noch zur angedrohten Erhöhung der Busse geäussert - 12 -