3.2. Bei der vorliegend für die zwei Verfehlungen auszufällenden Gesamtstrafe (vgl. oben Erw. 1.2.) verurteilt das Gericht den Täter zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Art. 49. Abs. 1 StGB). Bei gleicher konkreter Schwere der Taten gilt die zeitlich erste Straftat als schwerste Straftat (Hans Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, S. 180, Rz 485).