Das KStA beantragt für jede der beiden Widerhandlung eine Busse in der Höhe des Strafbefehls, also von je CHF 125.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von je CHF 100.00). Die Angeklagte musste gemäss Anklageschrift innerhalb der letzten fünf Steuerperioden (d.h. bezüglich der Steuerveranlagungen der Jahre 2014 bis 2018) wegen Verletzung von Verfahrenspflichten noch nie gebüsst werden. Gemäss aktuellem Bussentarif beträgt die Busse bei der ersten Widerhandlung CHF 250.00.