Der Angeklagten musste aufgrund der allgemein bekannten Verpflichtung zur Abgabe der Grundstückgewinnsteuererklärungen, der Zustellung der Formulare zur Einreichung der Grundstückgewinnsteuererklärungen sowie der Mahnungen bewusst gewesen sein – bzw. hätte es ihr unter Inanspruchnahme entsprechender Unterstützung bewusst sein können und müssen (vgl. oben Erw. 1.4.2.) – dass sie die ausgefüllten Steuererklärungen bis zur angesetzten Frist hätte einreichen müssen. Dennoch hat sie - 11 - dies unterlassen, womit sie zumindest fahrlässig handelte. Folglich erweist sich auch der subjektive Tatbestand von § 235 Abs. 1 StG als erfüllt.