Demzufolge hätten der Angeklagten die Grundstückgewinnsteuererklärungen für das Jahr 2020 zugesandt werden müssen. Da es im vorliegenden Verfahren jedoch um die Beurteilung einer Verfahrenspflichtverletzung (und nicht um die materielle Zuordnung der Grundstückgewinnsteuer zu einem bestimmten Jahr) geht, bleibt dies ohne Belang.