1.6. Keine Rolle spielt, dass das Gemeindesteueramt R. die Grundstückgewinnsteuererklärungen für das Jahr 2019 versandt hatte. Da bei der Grundstückgewinnsteuer die Steuerpflicht im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs (Verfügungsgeschäft) ausgelöst wird, nicht dagegen schon mit der Unterzeichnung des Kaufvertrages (Verpflichtungsgeschäft / Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 96 StG N 55), ist die Grundstückgewinnsteuer vorliegend erst am 6. Januar 2020 ausgelöst worden. Demzufolge hätten der Angeklagten die Grundstückgewinnsteuererklärungen für das Jahr 2020 zugesandt werden müssen.