1.5. Es ist festzuhalten, dass sämtliche Einwände der Angeklagten unbehelflich sind und die Nichteinreichung der Grundstückgewinnsteuererklärungen 2019 bzw. eines Fristerstreckungsgesuchs nicht zu begründen vermögen. Weitere Gründe, welche der Angeklagten die fristgerechte Einreichung der Grundstückgewinnsteuererklärungen 2019 oder zumindest eines Fristerstreckungsgesuches verunmöglicht hätten, sind nicht ersichtlich. Die Angeklagte hat damit ihre Pflicht zur fristgerechten Einreichung der Grundstückgewinnsteuererklärungen 2019 verletzt.