1.4.2. Der Ehemann der Angeklagten hat an der Verhandlung bestätigt, dass die in der Einsprache geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden ihn betreffen, nicht die Angeklagte. Allerdings spreche die Angeklagte kaum Deutsch und habe wegen seiner Erkrankung "den Kopf auch nicht bei der Sache" gehabt. Dieser Einwand rechtfertigt die Untätigkeit der Angeklagten nicht. Sie hätte vielmehr bei erkennbaren gesundheitlichen Hinderungsgründen ihres Ehemannes die sonst von ihm erledigten Aufgaben übernehmen und bei fehlenden Sprachkenntnissen allenfalls die Hilfe eines Dritten – z.B. der bereits bekannten Vertreterin – in Anspruch nehmen müssen. - 10 -