Im Übrigen lässt die Angeklagte keine Gründe geltend machen und es sind auch keine Gründe ersichtlich, die es dem Gericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung als glaubhaft erscheinen lassen würden, dass die Mahnungen vom 20. August 2020 nicht durch die Post in den Briefkasten der Angeklagten gelegt wurden. Vielmehr hat das Gericht keinen Zweifel daran, dass die Sendungen in den Briefkasten der Angeklagten gelegt wurden. 1.3.4. Wenn der Ehemann der Angeklagten mit seinem Argument, sie hätten die Mahnungen nie erhalten, damit allenfalls zum Ausdruck bringen möchte, -9-