Nachdem beide Mahnungen aber an die damalige Wohnadresse der Angeklagten an der M in R. adressiert waren und die Angeklagte und ihr Ehemann über kein Postfach verfügten (Protokoll), ist es unwahrscheinlich, dass der Postbeamte die Mahnungen in ein (falsches) Postfach eingelegt und anschliessend die Zustellung bestätigte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Postbeamte nach Zustellung der Mahnungen in den Briefkasten der Angeklagten für die zu erstellende Bestätigung irrtümlich die Option "Zugestellt via Postfach" wählte.