Wenn die Angeklagte damit behaupten lassen will, die Sendung an sich sei gar nicht zugestellt worden, so muss sie sich die Sendungsverfolgungen Nummer eee und Nummer fff entgegenhalten lassen, die eindeutig das Gegenteil belegen. Zwar enthalten beide Sendungsverfolgungen – wie der Ehemann der Angeklagten zutreffend bemerkt – den Vermerk "Zugestellt via Postfach R.". Nachdem beide Mahnungen aber an die damalige Wohnadresse der Angeklagten an der M in R. adressiert waren und die Angeklagte und ihr Ehemann über kein Postfach verfügten (Protokoll), ist es unwahrscheinlich, dass der Postbeamte die Mahnungen in ein (falsches) Postfach eingelegt und anschliessend die Zustellung bestätigte.