In der Einsprache machte der Ehemann der Angeklagten geltend, er habe auf die Mahnung vom 19. August 2020 (richtig: 20. August 2020) nicht reagieren können, da er infolge eines Herzinfarktes im Spital gewesen sei. An der Verhandlung führte der Ehemann der Angeklagten demgegenüber aus, sie hätten die Mahnungen nie erhalten (Protokoll). Wenn die Angeklagte damit behaupten lassen will, die Sendung an sich sei gar nicht zugestellt worden, so muss sie sich die Sendungsverfolgungen Nummer eee und Nummer fff entgegenhalten lassen, die eindeutig das Gegenteil belegen.