1.2.2. Ebenso war die Angeklagte Gesamteigentümerin der Liegenschaft M in R. (Parzelle ccc, Gebäude Nr. ddd). Mit Kaufvertrag vom 18. Dezember 2019 verkauften sie und ihr Ehemann (ebenfalls Gesamteigentümer der Liegenschaft) die Liegenschaft an E. und F.. Der Eigentumsübergang erfolgte mit der Eintragung der neuen Eigentümer im Grundbuch am 6. Januar 2020. 1.2.3. Somit hatte die Angeklagte beide Liegenschaften veräussert, weshalb sie auch die Verfahrenspflicht traf, dem zuständigen Gemeindesteueramt R. Grundstückgewinnsteuererklärungen einzureichen.