1.2. 1.2.1. Die Angeklagte war Gesamteigentümerin der Liegenschaft I in R. (Parzelle aaa, Gebäude Nr. bbb). Mit Kaufvertrag vom 3. Dezember 2019 verkauften sie und ihr Ehemann (ebenfalls Gesamteigentümer der Liegenschaft) die Liegenschaft an C. und D.. Der Eigentumsübergang erfolgte mit der Eintragung der neuen Eigentümer im Grundbuch am 6. Januar 2020.