1.2. Gemäss § 246 Abs. 2 StG sind für die Strafzumessung die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) anwendbar, soweit das Steuergesetz nichts anderes vorschreibt. Für Täter, die durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllen, ist gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe auszufällen. Vor diesem Hintergrund sind die beiden Ordnungsbussenverfahren zu vereinigen und die vorgeworfenen Straftaten gesamthaft zu beurteilen.