6.2. Mit gleichem Datum erhob das KStA beim Spezialverwaltungsgericht gegen die Angeklagte wegen Nichteinreichung der Grundstückgewinnsteuererklärung bezüglich Parzelle ccc, Gebäude Nr. ddd an der M in R. eine Anklage mit demselben Wortlaut. 7. 7.1. Mit Verfügungen vom 16. März 2021 wurden die Angeklagte und ihre Vertreterin betreffend Ordnungsbussen für die Grundstückgewinnsteuererklärungen auf den 15. April 2021 vorgeladen. Zudem wurde der Angeklagten vom Spezialverwaltungsgericht eine Erhöhung der Busse angedroht und die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Gleichzeitig wurde ein Arztzeugnis einverlangt und die Anklage zugestellt.