3.2. Mit Strafbefehl Nr. 2019/460 des KStA, Sektion Bezug, vom 22. September 2020 wurde der Angeklagten für die Nichteinreichung der Grundstückgewinnsteuererklärung bezüglich Parzelle ccc, Gebäude Nr. ddd an der M in R. eine Busse von CHF 125.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 100.00) auferlegt. 4. Gegen beide Strafbefehle liess die Angeklagte mit Schreiben vom 7. Oktober 2020 Einsprache erheben. 5. In den Stellungnahmen vom 10. November 2020 beantragte das Gemeindesteueramt R. die Abweisung der Einsprachen. -3-