2. Da dem zuständigen Steueramt innert der Mahnfrist keine Grundstückgewinnsteuererklärungen zugingen, wurden beim Steueramt des Kantons Aargau (KStA), Sektion Bezug, Bussenanträge gestellt. 3. 3.1. Mit Strafbefehl Nr. 2019/458 des KStA, Sektion Bezug, vom 22. September 2020 wurde der Angeklagten für die Nichteinreichung der Grundstückgewinnsteuererklärung bezüglich Parzelle aaa, Gebäude Nr. bbb an der I in R. eine Busse von CHF 125.00 (zuzüglich Staatsgebühr/Auslagen von CHF 100.00) auferlegt.