1. Am 16. April 2020 wurden A. (nachfolgend Angeklagte) zwei Grundstückgewinnsteuererklärungen 2019 für den Verkauf der Parzelle aaa, Gebäude Nr. bbb an der I sowie der Parzelle ccc, Gebäude Nr. ddd an der M, beide in R., zugestellt. Nachdem diese nicht eingegangen waren, wurde die Angeklagte am 20. Mai 2020 mit zwei separaten Mahnungen erstmals gemahnt. Am 20. August 2020 erfolgten die jeweils zweiten, per A-Post Plus versandten Mahnungen unter Ansetzung einer Frist von 20 Tagen zur Einreichung der Grundstückgewinnsteuererklärungen 2019 inklusive aller Beilagen. Des Weiteren wurde die Angeklagte auf die Folgen im Unterlassungsfall (insbesondere Busse) hingewiesen.