2. Dem vertretenen Angeklagten ist sodann im Verfahren vor dem Spezialverwaltungsgericht keine Parteientschädigung (§ 189 Abs. 2 StG) auszurichten, da die Vertreterin nur im Einspracheverfahren tätig geworden ist, das Einspracheverfahren jedoch in Anwendung von § 251 Abs. 1 StG i. V. m. § 188 Abs. 1 StG "kostenlos" ist. Im Verfahren vor dem Spezialverwaltungsgericht sind keine Verfahrenshandlungen ausgewiesen. - 10 - Der Präsident erkennt: 1. Der Angeklagte wird freigesprochen. 1. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 2. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.