Die spezifischen Angaben des Arztzeugnisses zu den einzelnen Beschwerden decken sich mit den Ausführungen des Angeklagten an der Verhandlung. Damit ist erstellt, dass der Angeklagte aus gesundheitlichen Gründen objektiv nicht in der Lage war, sich um die Einreichung der Grundstückgewinnsteuererklärungen zu kümmern. Aufgrund fehlender Tatmacht konnte der Angeklagte das tatbestandsmässige Verhalten bei der Verfahrenspflichtverletzung nicht erfüllen. 1.5. Da der Angeklagte den Tatbestand der Verfahrenspflichtverletzung nicht erfüllt hat, ist er von Schuld und Strafe freizusprechen.