Zwar war er vom 20. August bis zum 10. September 2020 nicht hospitalisiert, was der Angeklagte an der Verhandlung bestätigte, jedoch in jenem Zeitraum gemäss seinen glaubhaften Aussagen an der Verhandlung gesundheitlich nicht in der Lage, seine Verfahrenspflichten zu erfüllen. Das an der Verhandlung abgegebene Arztzeugnis vom 7. Mai 2021 belegt die erheblichen gesundheitlichen Beschwerden des Angeklagten im zweiten Halbjahr 2020. Die spezifischen Angaben des Arztzeugnisses zu den einzelnen Beschwerden decken sich mit den Ausführungen des Angeklagten an der Verhandlung.