1.4.6. Vor dem Hintergrund der Angaben des Angeklagten an der Verhandlung sowie der zahlreichen eingereichten Arztzeugnisse und -berichte ist unbestritten, dass der Angeklagte insbesondere im zweiten Halbjahr 2020 unter massiven gesundheitlichen Beschwerden gelitten hat. Zwar war er vom 20. August bis zum 10. September 2020 nicht hospitalisiert, was der Angeklagte an der Verhandlung bestätigte, jedoch in jenem Zeitraum gemäss seinen glaubhaften Aussagen an der Verhandlung gesundheitlich nicht in der Lage, seine Verfahrenspflichten zu erfüllen.