Auch der Ergotherapieverordnung vom 22. Februar 2021 und dem ärztlichen Schreiben vom 8. Februar 2021 lassen sich keine das Jahr 2020 betreffende Gesundheitsinformationen über den Angeklagten entnehmen. Das an der Verhandlung überreichte handschriftliche Arztzeugnis vom 10. Mai 2021 bestätigt, dass der Angeklagte vom 23. November 2020 bis zum 17. Januar 2021 krank und nicht in der Lage war, seinen Verpflichtungen nachzukommen, betrifft aber ebensowenig den Zeitraum im August und September 2020. -7-