Die vom gleichen Arzt am 12. Januar 2021 ausgestellte Bestätigung über das (schlechte) gesundheitliche Befinden des Angeklagten nennt keinen spezifischen Zeitraum. Der Bericht über das Schädel MRI vom 5. Februar 2021 enthält keine Informationen zum Gesundheitszustand des Angeklagten im Jahr 2020. Auch der Ergotherapieverordnung vom 22. Februar 2021 und dem ärztlichen Schreiben vom 8. Februar 2021 lassen sich keine das Jahr 2020 betreffende Gesundheitsinformationen über den Angeklagten entnehmen.