1.4.3. Zu den von ihm geltend gemachten gesundheitlichen Problemen reicht der Angeklagte verschiedene Arztzeugnisse ein. Das Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 11. Januar 2020 (wahrscheinlich irrtümlich datiert; eher richtig: 11. Januar 2021) bescheinigt eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % vom 23. November 2020 bis zum 17. Januar 2021. Es ist nicht massgebend für den Zeitraum zwischen dem 20. August 2020 (letzte Mahnung) und dem 10. September 2020 (Ablauf der 20-tägigen Frist). Die vom gleichen Arzt am 12. Januar 2021 ausgestellte Bestätigung über das (schlechte) gesundheitliche Befinden des Angeklagten nennt keinen spezifischen Zeitraum.