1.4.2. Der Angeklagte hat keine Grundstückgewinnsteuererklärungen für die veräusserten Liegenschaften I (Parzelle aaa, Gebäude Nr. bbb) sowie M (Parzelle ccc, Gebäude Nr. ddd), beide in R., eingereicht. In seiner Einsprache verwechselt er die Grundstückgewinnsteuererklärung offensichtlich mit der regulären Steuererklärung 2019 für die Einkommensund Vermögenssteuer (welche eingereicht wurde, was vorliegend jedoch nicht relevant ist). Die Grundstückgewinnsteuererklärung ist jedoch bei jeder Veräusserung einer Liegenschaft zusätzlich zur regulären Steuererklärung einzureichen.