Wie nachfolgend gezeigt wird, bleibt ohne Belang, ob der Angeklagte die Mahnungen vom 20. August 2020 erhalten hat oder nicht. Diese Frage kann deshalb offengelassen werden. 1.4. 1.4.1. Der Angeklagte bringt in der Einsprache vor, er habe auf die Mahnungen vom 19. August 2020 (richtig: 20. August 2020) nicht reagieren können, da er infolge eines Herzinfarktes im Spital gewesen sei. Zudem habe er die Steuererklärung 2019 ordnungsgemäss am 3. April 2020 bei der Gemeinde R. in den Briefkasten geworfen.