1.2.2. Ebenso war der Angeklagte Gesamteigentümer der Liegenschaft M in R. (Parzelle ccc, Gebäude Nr. ddd). Mit Kaufvertrag vom 18. Dezember 2019 verkauften er und seine Ehefrau (ebenfalls Gesamteigentümerin der Liegenschaft) die Liegenschaft an E. und F.. Der Eigentumsübergang erfolgte mit der Eintragung der neuen Eigentümer im Grundbuch am 6. Januar 2020. 1.2.3. Somit hatte der Angeklagte beide Liegenschaften veräussert, weshalb ihn auch die Verfahrenspflicht traf, dem zuständigen Gemeindesteueramt R. Grundstückgewinnsteuererklärungen einzureichen.